Pflegegeld
Was ist das?
Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der
pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da
die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den
meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter
Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es
ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und
einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).
Voraussetzungen
Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden
für Bundespflegegeld: gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich wobei auch die
Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen
möglich ist
für Landespflegegeld: Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes wird - je nach Ausmaß des erforderlichen
Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit - in
sieben Stufen festgelegt.
Stufe 1 über 50 Stunden 154,20 Euro
Stufe 2 über 75 Stunden 284,30 Euro
Stufe 3 über 120 Stunden 442,90 Euro
Stufe 4 über 160 Stunden 664,30 Euro
Stufe 5 über 180 Stunden 902,30 Euro
Stufe 6 über 180 Stunden und Tag und Nacht Betreuung nötig 1.242,00 Euro
Stufe 7 über 180 Stunden und keine zielgerichteten Bewegungen möglich
1.655,80 Euro
Ab wann gebührt
Pflegegeld?
Das Pflegegeld gebührt ab dem Monatsersten, der der Antragstellung folgt,
solange die Voraussetzungen erfüllt sind, maximal bis zum Todestag.
Bei einem Spitalsaufenthalt ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag des
Aufenthaltes.
Bundespflegegeld
Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt, wenn Sie
● eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
● einen Beamtenruhegenuss des Bundes,
● eine Vollrente aus der Unfallversicherung oder
● eine Rente oder Beihilfe aus
● der Kriegsopferversorgung,
● der Heeresversorgung sowie nach
● dem Opferfürsorgegesetz,
● dem Verbrechensopfergesetz oder
● dem Impfschadengesetz beziehen.
(diese Aufzählungen sind nur beispielsweise und daher nicht vollständig)
Landespflegegeld
Bezieher sind:
● mitversicherte Angehörige (Ehegatten und Kinder)
● Sozialhilfeempfänger
● Berufstätige
● pensionierte Landesbeamte und Gemeindeärzte
Der Antrag ist an das zuständige Wohnsitzgemeindeamt mittels dort
aufliegendem Formular zu richten.
Formulare
Die Anträge finden Sie
hier.
Wie komme ich dazu?
Für die Gewährung des Bundespflegegeldes ist jener Entscheidungsträger
zuständig, der auch die Pension oder Rente auszahlt:
● bei Bezug einer Pension aus der Sozialversicherung die
Pensionsversicherungsanstalten
● bei Bezug einer Vollrente aus der Unfallversicherung die
Unfallversicherungsanstalten
● bei Bezug eines Beamtenruhegenusses das Bundespensionsamt
● Sie können Pflegegeld nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz im
Wege des
Wohnsitzgemeindeamtes beantragen, wenn Sie
● berufstätig,
● mitversicherte/r Angehörige/r (z.B. als Hausmann/Hausfrau oder Kind),
● Bezieher/in einer Sozialhilfe oder
● Bezieher/in einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde sind.
Im Streitfall kann das Pflegegeld beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht eingeklagt werden.
Weiterführende
Informationen
Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige
Wenn Sie Fragen zum Pflegegeld haben, wenden Sie sich bitte an
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